§42 Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz
Ein Dritter, der ein eingetragenes Design benutzt, kann von dem Inhaber des Designs auf Beseitigung der Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden. Besteht Wiederholungsgefahr, kann der Inhaber den Dritten auf Unterlassung in Anspruch nehmen, auch falls eine Verletzung erstmalig droht. Falls der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig handelt, kann der Rechteinhaber von dem Dritten Schadensersatz verlangen. Als Berechnungsgrundlage des Schadensersatzes kann der Gewinn des Dritten oder eine Vergütung angenommen werden, die der Dritte als Lizenzgebühr hätte entrichten müssen.
§42 Designgesetz
Zurück